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§ 43 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Drittes Kapitel – Personalversammlung

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 PersVG – Zusammensetzung

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Bediensteten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Der Vorsitzende kann sich durch ein vom Personalrat zu bestimmendes anderes Mitglied vertreten lassen. Die Personalversammlung ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Bediensteten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(3) Darüber hinaus kann der Personalrat jederzeit Teilversammlungen durchführen, wenn von der Tagesordnung nur ein bestimmter Personenkreis betroffen wird.