Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 PAG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Polizei → Zweiter Unterabschnitt – Datenerhebung und -verarbeitung

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-2
Normtyp: Gesetz

§ 43 PAG – Datenabgleich

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 7 und 8 genannten Personen sowie von Personen, die sie an einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Orte angetroffen hat, mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten sonstiger Personen kann die Polizei abgleichen, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann die nach § 33 Abs. 6 erhobenen Daten mit den Sachfahndungsdateien des Informationssystems der Polizeien des Bundes und der Länder (INPOL) und des Schengener Informationssystems automatisiert abgleichen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 erforderlich ist. Der Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien ist nicht zulässig. Nach § 33 Abs. 6 erhobene Daten, die nach Durchführung des Datenabgleichs nach Satz 1 in den Sachfahndungsdateien

  1. 1.

    nicht enthalten sind (Nichttreffer), sind unverzüglich automatisiert zu löschen,

  2. 2.

    enthalten sind (Treffer), können nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwendet werden, wenn zuvor eine Anhaltekontrolle nach § 14 Abs. 2 Satz 2 erfolgt ist; andernfalls sind diese ebenfalls unverzüglich zu löschen. Eine Verwendung der Daten zur Erstellung eines Bewegungsprofils ist unzulässig.

Automatisierte Abgleiche nach Satz 1 dürfen nicht protokolliert werden.

(3) Wird der Betroffene zur Durchführung einer nach einer anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluss dieser Maßnahme vorgenommen werden, darf der Betroffene weiterhin für den Zeitraum angehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.