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§ 43 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER ABSCHNITT – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 43 NatSchG – Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere (1)

(1) Es ist verboten,

  1. 1.
    wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu schädigen,
  2. 2.
    wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  3. 3.
    Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
  4. 4.
    die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen sowie Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände abzubrennen oder
  5. 5.
    Gräben, die ständig Wasser führen, unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen.

(2) In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Vierten und Fünften Abschnitt, verboten,

  1. 1.
    Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen,
  2. 2.
    Bäume mit Horsten oder Wohnhöhlen zu besteigen.

(3) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für

  1. 1.
    Maßnahmen, die bei zulässigen Bauvorhaben (insbesondere Hoch- und Tiefbau, Straßenbau) oder bei zugelassenen Abbauvorhaben notwendig werden,
  2. 2.
    Maßnahmen, die bei der Unterhaltung und dem Ausbau oberirdischer Gewässer und Dämme notwendig werden,
  3. 3.
    Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs notwendig werden,
  4. 4.
    die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die fischereiwirtschaftliche Nutzung oberirdischer Gewässer, soweit sie der guten fachlichen Praxis und den in § 12 genannten Anforderungen entspricht, und
  5. 5.
    Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen.

Die Maßnahmen sind möglichst schonend durchzuführen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen anordnen oder zulassen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können, oder die im Einzelfall nach Art und Umfang den Schutzzweck nicht beeinträchtigen.

(5) Die Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für die Lebensstätten bestimmter Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen festlegen. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der besonders geschützten Arten geeignete Maßnahmen bestimmen sowie Handlungen verbieten oder einschränken, die die Bestände weiter verringern können.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).