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§ 43 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

VII. – Ersatzwahlen

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 43 NLWG

(1) Das Fachministerium bestimmt den Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß. Der Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit sind im Wahlkreis öffentlich bekannt zu machen.