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§ 43 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Sechster Abschnitt – Wahlen aus besonderem Anlass

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 43 NKWG – Einzelne Neuwahl

(1) 1Ist die Vertretung aufgelöst, so findet eine einzelne Neuwahl statt. 2Die Neuwahl soll spätestens vier Monate nach Auflösung der Vertretung stattfinden. 3Den Tag der Neuwahl bestimmt der Hauptausschuss.

(2) 1Eine einzelne Neuwahl findet ferner statt, wenn während der allgemeinen Wahlperiode eine Gemeinde, eine Samtgemeinde oder ein Landkreis neu gebildet wird, eine oder mehrere Kommunen in eine andere Kommune eingegliedert werden oder wenn im Zusammenhang mit einer Grenzänderung Vereinbarungen der Gebietskörperschaften oder Bestimmungen der Aufsichtsbehörde über eine Neuwahl getroffen worden sind. 2Das Gleiche gilt für eine Samtgemeinde bei Aufnahme oder Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden während der allgemeinen Wahlperiode. 3Den Tag der Neuwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Wahlperiode einer nach Absatz 2 gewählten Vertretung gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes über die Wahlperiode nach Auflösung der Vertretung entsprechend.

(4) 1Wird eine Samtgemeinde nicht zum Beginn der allgemeinen Wahlperiode gebildet, so kann in der Verordnung nach § 101 Abs. 1 NKomVG bestimmt werden, dass die einzelne Neuwahl bereits stattfindet, bevor die neue Samtgemeinde gebildet ist. 2Wenn dies geschieht, ist der Wahltag in der Verordnung nach § 101 Abs. 1 NKomVG zu bestimmen; er darf frühestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die neue Samtgemeinde gebildet ist. 3Die Verordnung muss mindestens vier Monate vor dem Wahltag in Kraft treten.

(5) Für die einzelne Neuwahl gilt § 42 Abs. 6 und 7 entsprechend.