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§ 43 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 LbV – Gestaltungsgrundsätze  (1)

(1) 1Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können eingerichtet werden, sofern dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Anstellungsprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. 2In diesen Laufbahnen kann auf einen Vorbereitungsdienst verzichtet werden; an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Prüfungen können auch andere Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden. 3Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein.

(2) Die Voraussetzungen für die Einstellung bestimmen sich

  1. 1.
    nach § 44,
  2. 2.
    nach näherer Regelung durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG, die der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf, oder
  3. 3.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).