§ 43 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO)
Laufbahnverordnung (LbVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
§ 43 LbVO – Berufsbezeichnung
Sofern mit der Anerkennung der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden. Bei Gewährung eines partiellen Zugangs wird die für die berufliche Tätigkeit nach § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 im Herkunftsmitgliedstaat bestehende Berufsbezeichnung mit deutscher Übersetzung geführt.