Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 LbVO – Berufsbezeichnung

Sofern mit der Anerkennung der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden. Bei Gewährung eines partiellen Zugangs wird die für die berufliche Tätigkeit nach § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 im Herkunftsmitgliedstaat bestehende Berufsbezeichnung mit deutscher Übersetzung geführt.