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§ 43 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Zehnter Abschnitt – Organisation und Aufgaben der Forstbehörden, Forstaufsicht

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 43 LWaldG – Forstbehörde; Ermächtigung

(1) Forstbehörde ist das Ministerium für Umwelt. Die Forstbehörde nimmt die Aufgaben der obersten und der unteren Forstbehörden wahr und ist zuständige Behörde im Sinne des Bundeswaldgesetzes.

(2) Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswaldgesetz und nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde.