§ 43 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 6. – Wahlräume, Wahlzeit, sonstige Wahlvorbereitungen
§ 43 LWO – Wahlzeit
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Kreiswahlleiter kann aus besonderen Gründen im Einzelfall bestimmen, dass die Wahlzeit in einem oder in mehreren allgemeinen Wahlbezirken früher beginnt.