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§ 43 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 6. – Wahlräume, Wahlzeit, sonstige Wahlvorbereitungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 10.04.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 43 LWO – Wahlzeit

(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

(2) Der Kreiswahlleiter kann aus besonderen Gründen im Einzelfall bestimmen, dass die Wahlzeit in einem oder in mehreren allgemeinen Wahlbezirken früher beginnt.