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§ 43 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Fünfter Abschnitt – Wahlräume, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 LWO – Wahlbekanntmachung der Gemeindeverwaltung

(1) Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 22 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Stimmbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Weiterhin weist die Gemeindeverwaltung darauf hin,

  1. 1.

    welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

  2. 2.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

  3. 3.

    in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

  4. 4.

    dass nach § 4 Abs. 1 LWahlG jeder Stimmberechtigte sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und somit eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten unzulässig ist,

  5. 5.

    dass ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, seine Stimmen abzugeben, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers beschränkt und die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet ist, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält,

  6. 6.

    dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches jeweils auch der Versuch strafbar ist.

(2) Ein Abdruck der Bekanntmachung ist vor Beginn der Wahl am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.