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§ 43 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

VI. – Besondere Vorschriften für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 43 LWG – Wiederholungswahl

(1) Wird eine Wahl im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung für den Rest der Wahlperiode zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, insbesondere hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse, Abweichungen vorschreibt.

(3) Aufgrund einer Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt. § 37 gilt entsprechend.