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§ 43 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung → Unterabschnitt 1 – Begriffsbestimmungen, Grundsätze

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 43 LWG – Begriffsbestimmung

Eine Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient,

  1. 1.

    die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen oder

  2. 2.

    den im Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten.