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§ 43 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 4. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 6 (Konkrete Normenkontrolle)

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LVerfGG

(1) Die Vorschriften der §§ 40 und 41 gelten entsprechend. Das Landesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.

(2) Das Landesverfassungsgericht gibt auch denjenigen, die an dem Verfahren des vorlegenden Gerichts beteiligt sind, Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Das Landesverfassungsgericht kann die oberen Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie die Verfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Landesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.