§ 43 LVO, Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit

(1) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit (§ 42 Abs. 2 Nr. 2) beträgt, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, drei Jahre und sechs Monate.

(2) Bei Ärzten beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit ein Jahr nach Erteilung der Approbation.

(3) Bei Apothekern, Tierärzten oder Zahnärzten beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre und sechs Monate nach Erteilung der Approbation. Bei Apothekern tritt an die Stelle dieser Zeit eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten, wenn der Bewerber eine Promotion nachweist oder wenn er die Erlaubnis besitzt oder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" zu führen. Bei Tierärzten wird ein nach der Hochschulprüfung begonnenes, abgeschlossenes Aufbaustudium an der Tierärztlichen Hochschule Hannover zur Hälfte, höchstens aber bis zu einem Jahr auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet.

(4) Bei Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre.

(5) Bei Lebensmitteltechnikern beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre und sechs Monate; sie beginnt frühestens an dem Tage, von dem an der Bewerber die Erlaubnis oder die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" besitzt. An die Stelle dieser Zeit tritt eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten, wenn eine Promotion oder die Approbation als Apotheker nachgewiesen wird.

(6) In der Laufbahn des höheren technischen Dienstes mit Prüfung von Standsicherheitsnachweisen beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit fünf Jahre. Sie muss eine einjährige Tätigkeit als Bauleiter und eine vierjährige Tätigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2, in der Standsicherheitsnachweise angefertigt und geprüft wurden, umfassen.