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§ 43 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

V. Abschnitt – Wahlen und Abstimmungen

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LTG – Namentliche Abstimmung

(1) Über verfassungsändernde Gesetze muss in Dritter Lesung namentlich abgestimmt werden. In allen anderen Fällen kann namentliche Abstimmung bis zur Eröffnung der Abstimmung von jedem Abgeordneten beantragt werden.

(2) Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten muss namentlich abgestimmt werden.

(3) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

  1. a)
    Überweisung an einen Ausschuss,
  2. b)
    Abkürzungen von Fristen,
  3. c)
    Sitzungszeit und Tagesordnung,
  4. d)
    Vertagung der Sitzung,
  5. e)
    Vertagung, Abbrechen oder Schluss der Aussprache,
  6. f)
    Fassung der Fragen,
  7. g)
    Entscheidung über den Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen.