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§ 43 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil II – Gemeingebrauch und Sondernutzung → 2. Abschnitt – Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LStrG – Zufahrten

(1) Die Anlage einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt gilt als Sondernutzung. Zufahrten sind die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen von Nachbargrundstücken und von nicht öffentlichen Wegen mit Straßen.

(2) Über die in § 41 Abs. 4 genannten Verpflichtungen des Erlaubnisnehmers hinaus kann die Straßenbaubehörde von dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art und der Ausgestaltung der Zufahrt oder des Zugangs verlangen, die aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind. Sie kann aus diesen Gründen nach Anhörung des Betroffenen auch anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. § 39 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Eine Sondernutzung im Sinne des § 41 Abs. 1 ist auch die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.

(4) Der Erlaubnis gemäß § 41 Abs. 1 bedarf es nicht, wenn

  1. 1.
    Zufahrten oder Zugänge zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, für die eine Ausnahme nach § 22 Abs. 5 zugelassen ist,
  2. 2.
    Zufahrten oder Zugänge zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, die dem Verfahren nach § 23 unterliegen,
  3. 3.
    Zufahrten oder Zugänge in einem Flurbereinigungsverfahren geschaffen oder geändert werden.

(5) Für die Unterhaltung von Zufahrten und Zugängen im Sinne des Absatzes 1, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 beruhen, gilt § 41 Abs. 4 und 8 entsprechend.