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§ 43 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Zwölfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
 

§ 43 LJG – Ermächtigungen (1)

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    über § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen;
  2. 2.
    Bestimmungen über die Erklärung der in § 7 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen zu Eigenjagdbezirken zu erlassen und die Jagdausübung in diesen Bezirken zu beschränken;
  3. 3.
    für Jagdhaftpflichtversicherungen den Abschluss von Gemeinschaftsversicherungen ohne Beteiligungszwang zuzulassen (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes);
  4. 4.
    abweichende Bestimmungen über die Jagd- und Schonzeiten zu treffen (§ 22 des Bundesjagdgesetzes);
  5. 5.
    Bestimmungen über die Ausdehnung der Wildschadensersatzpflicht und die Schaffung einer Wildschadensausgleichskasse zu treffen (§ 29 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes);
  6. 6.
    nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Bestimmungen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit sie für die Land- und Forstwirtschaft notwendig erscheinen, und zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes);
  7. 7.
    die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs, Tauschs sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret, die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher, die Aufnahme, die Pflege und die Aufzucht von Wild sowie den Verbleib verletzten, kranken oder toten Wildes zu regeln (§ 36 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes).

(2) Die obere Jagdbehörde regelt durch Rechtsverordnung die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten (§ 20 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes). Dabei wird die Ausübung der Jagd gestattet, soweit sie nicht Schutzzwecke des Naturschutz- oder Wildschutzgebietes in Frage stellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).