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§ 43 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Fischereiverwaltung

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 43 LFischG – Fischereiaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führen die obere Fischereibehörde und die Wasserschutzpolizei Schleswig-Holstein durch, in den Binnengewässern die obere Fischereibehörde.

(2) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die obere Fischereibehörde zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern bestellen. Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verpflichten. Sie unterliegen den Weisungen der oberen Fischereibehörde.

(3) Die Fischereiberechtigten oder die Fischereiausübungsberechtigten können zum Schutz ihrer Fischereirechte geeignete Personen (private Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher) bestellen, die auf Antrag amtlich bestätigt werden, wenn gegen ihre Eignung und Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die privaten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher haben Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen zu befolgen.