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§ 43 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Nachlass- und Teilungssachen

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 43 LFGG – Teilungssachen

Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 bis 5 und des § 41 Absatz 2 und 3 finden auf Teilungssachen entsprechende Anwendung.