Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LEG – Bisherige Genehmigungen

Genehmigungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes erteilt worden sind, gelten bei Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs als Verleihung, bei Anschlussbahnen als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes im bisherigen Umfang fort.