§ 43 LBO
Landesbauordnung (LBO)
Landesbauordnung (LBO)
Landesrecht Saarland
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 5 – Technische Gebäudeausrüstung
§ 43 LBO – Aufbewahrung fester Abfallstoffe
(1) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume
- 1.Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und
- 2.Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,
- 3.unmittelbar vom Freien entleert werden können und
- 4.eine ständig wirksame Lüftung haben.
(2) Abfallschächte in Gebäuden sind nicht zulässig.