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§ 43 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → 3. Unterabschnitt – Ermittlung, Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei Gemeindewahlen

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 43 KomWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss

(1) Der Gemeindewahlausschuss hat die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und dabei die Feststellungen der Wahlvorstände nachzuprüfen. Ergeben sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt er sie so weit wie möglich auf. Er kann fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen. Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift vermerkt.

(2) Der Gemeindewahlausschuss stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zusammen, ermittelt aus den Stimmenzahlen die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und Bewerber und stellt als Wahlergebnis fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,

  4. 4.

    die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

  5. 5.

    bei Verhältniswahl die Zahlen der für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen, bei unechter Teilortswahl auch innerhalb der einzelnen Wohnbezirke, abgegebenen Stimmen (Gesamtstimmenzahlen der Wahlvorschläge),

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen,

  7. 7.

    bei Verhältniswahl die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen,

  8. 8.

    welche Bewerber gewählt sind,

  9. 9.

    welche Bewerber in welcher Reihenfolge Ersatzpersonen sind,

  10. 10.

    wenn bei der Bürgermeisterwahl keiner der Bewerber die nach § 45 Absatz 1 Satz 3 der Gemeindeordnung erforderliche Mehrheit erhalten hat, dass eine Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung notwendig ist, sowie die Reihenfolge der Bewerber nach den für sie abgegebenen Stimmen.

(3) Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerber bleiben Bewerber, die nicht wählbar sind, unberücksichtigt.

(4) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses das Wahlergebnis mündlich bekannt.

(5) Die Niederschrift über Sitzung muss insbesondere enthalten

  1. 1.

    die Bezeichnung des Ausschusses,

  2. 2.

    die Namen und Funktionen seiner Mitglieder sowie den Namen des Schriftführers,

  3. 3.

    Zeit und Ort der Sitzung,

  4. 4.

    den Umfang und das Ergebnis der Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände und die dazu gefassten Beschlüsse,

  5. 5.

    die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe,

  6. 6.

    das festgestellte Wahlergebnis,

  7. 7.

    bei Verhältniswahl die Berechnungsgrundlagen für die Sitzverteilung,

  8. 8.

    sonstige Beschlüsse,

  9. 9.

    die Versicherung, dass die Vorschriften der §§ 21 bis 27 des Kommunalwahlgesetzes sowie der Absätze 1 bis 3 eingehalten worden sind.

Bei Satz 1 Nr. 6 sind unter der Gesamtzahl der Wahlberechtigten auch die Zahl der Wahlscheininhaber, unter der Gesamtzahl der Wähler auch die Zahlen der Wähler mit Wahlschein und der Briefwähler anzuführen. Die Bewerber sind in der für die Sitzverteilung jeweils maßgeblichen Reihenfolge mit den im Stimmzettel enthaltenen Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2, nicht im Stimmzettel vorgedruckte Personen mit Familiennamen, Vornamen und Wohnort, aufzuführen. Bleiben Sitze nach § 26 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes unbesetzt, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Der Niederschrift ist die Zusammenstellung der von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Absatz 2 beizufügen.