§ 43 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Wahlergebnis
§ 43 KWG – Verteilung der Sitze bei Mehrheitswahl
Findet Mehrheitswahl (§ 22) statt, so sind die wählbaren Personen in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.