§ 43 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 2. Abschnitt – Juristische Universitätsprüfung
§ 43 JAPO – Anerkennung ausländischer Prüfungen
Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen, die entsprechend § 4 bewertet wurden oder umgerechnet werden können, richtet sich nach Art. 63 BayHSchG. Die Universität erteilt hierüber eine Bescheinigung nach § 42.