Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Zweiter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst
§ 43 JAG NRW – Arbeitsgemeinschaften
(1) Aus den einem Ausbildungsbezirk für den gleichen Zeitraum zugewiesenen Referendarinnen und Referendaren werden während der Ausbildung bei den Pflichtstellen (§ 35 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4) Arbeitsgemeinschaften gebildet. Sie sollen höchstens aus 25 Referendarinnen und Referendaren bestehen.
(2) Zur Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind die Referendarinnen oder Referendare in der Regel zuzuweisen:
- 1.
während der ersten 5 Monate einer zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks;
- 2.
während des 6. bis 8. Monats einer strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks;
- 3.
während des 9. bis 11. Monats einer öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei der Bezirksregierung;
- 4.
während des 12. bis 20. Monats einer zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei dem Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks.
(3) Für die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind insgesamt etwa 550 Unterrichtsstunden vorzusehen. Von diesen entfallen
- 1.
auf die zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 275,
- 2.
auf die strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 125 und
- 3.
auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 150.
In einem Umfang von bis zu 5 Prozent der in der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Zeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine andere Form der Ausbildung vorsehen.
(4) Im Falle einer Ausbildung gemäß § 35 Absatz 4 findet eine Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft im Regelfall nicht statt. In begründeten Ausnahmen, etwa in den Fällen des § 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft abweichend regeln oder von ihr befreien.