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§ 43 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Förderungsvorschriften → Sechster Titel – Bewilligung der öffentlichen Mittel durch die Bewilligungsstelle

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 43 II. WoBauG – Förderungssätze (1)

(1) 1Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen für die nach § 42 Abs. 1 und 2 einzusetzenden öffentlichen Mittel Durchschnittssätze, nach denen die Förderung der Bauvorhaben bemessen werden soll (Förderungssätze). 2Die Förderungssätze sollen nach der Wohnfläche gestaffelt werden, und zwar in der Weise, dass der Förderungssatz für eine Wohnung mittlerer Größe bestimmt wird und für Wohnungen mit größerer oder kleinerer Wohnfläche Zuschläge oder Abzüge vorgesehen werden.

(2) 1Die Förderungssätze sind der Höhe nach so zu bemessen, dass der Vorschrift des § 46 Satz 1 Rechnung getragen wird. 2Für Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen sind die Förderungssätze so zu bemessen, dass die Finanzierung von Bauvorhaben mit durchschnittlichen Baukosten gesichert ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.