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§ 43 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Dritter Abschnitt – Einschulung und Wahl der Bildungsgänge

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 HmbSG – Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Zulassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler zum Besuch von allgemein bildenden Schulen darf nicht beschränkt werden.

(2) Die Zulassung zum Besuch der Berufsfachschule, der Berufsoberschule, der Fachschule und der Fachoberschule sowie des Campus Zweiter Bildungsweg kann beschränkt werden, wenn die vorhandenen Kapazitäten erschöpft sind. Entsprechend der Kapazität können Höchstzahlen festgesetzt werden, die von der zuständigen Behörde zu überprüfen sind.

(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei sind Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Plätze übersteigt, nach folgenden Gesichtspunkten zuzulassen:

  1. 1.

    Eignung und Leistung,

  2. 2.

    Zeitraum, der seit dem ersten Antrag auf Zulassung zum Besuch der Schule verstrichen ist,

  3. 3.

    die mit einer Ablehnung verbundene außergewöhnliche Härte.