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§ 43 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 HeilBerG M-V – Weitergeltung von Anerkennungen

(1) Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.

(2) Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung, der Bundes-Tierzärzteordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilten Anerkennungen. Bezeichnungen im Sinne des § 34 zu führen, gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Ermächtigungen zur Weiterbildung und Zulassungen von Weiterbildungsstätten, die im übrigen Geltungsbereich der in Satz 1 genannten Vorschriften erteilt worden sind, sind bei der Anerkennung der Weiterbildung zu berücksichtigen.