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§ 43 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 HeilBerG – Weiterbildungsordnung

(1) Die einzelnen Kammern erlassen die Weiterbildungsordnung als Satzung.

(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    der Inhalt und Umfang der Gebiete, Schwerpunkte und der sonstigen nach der Weiterbildungsordnung festgelegten Bezeichnungen,
  2. 2.
    die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 36,
  3. 3.
    der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 38, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie die Dauer und die besonderen Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 41 Abs. 6,
  4. 4.
    die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 39 Abs. 2 und § 40 Abs. 4,
  5. 5.
    die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 39 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
  6. 6.
    das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 41 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 sowie
  7. 7.
    das Verfahren der Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Weiterbildungen.

(3) Unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 können in den Weiterbildungsordnungen Regelungen zum Erwerb

  1. 1.
    zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und
  2. 2.
    von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Schwerpunkten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung, die bei Erteilung in elektronischer Form mit einer dauerhaften überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen ist.