Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Fünfter Abschnitt – Gewässerausbau

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 43 HWG – (zu § 70 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Planfeststellung und Plangenehmigung

(1) 1Abweichend von § 70 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten für die Planfeststellung die Vorschriften des Abschnitts 2 des Teils V des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    abweichend von § 73 Abs. 6 Satz 1 und 2 nur unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ohne Erörterungstermin entschieden werden kann,

  2. 2.

    bei mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen diese durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden können; abweichend von § 74 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt es, dass eine Ausfertigung des Bescheids bei den Behörden, bei denen die Pläne und Unterlagen nach § 73 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgelegt werden, einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt wird und in der Bekanntmachung auf diese Auslegung und den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird,

  3. 3.

    den Verfahrensbeteiligten, die nicht antragstellende Person sind, die Entscheidung, abweichend von § 74 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen ist, wo diese eingesehen werden können,

  4. 4.

    die Planfeststellungsbehörde auch Anhörungsbehörde ist.

2In den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten die Anforderungen des § 74 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.

(2) Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerkes von der Sohle des Gewässers oder von seinem tiefsten Geländepunkt im Speicherraum bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und das Sammelbecken bis zum Stauziel gefüllt mehr als 100000 m3 umfasst (Talsperren, Wasserspeicher), dürfen nur nach einem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie verhütet werden.

(3) Die in Abs. 2 genannten Anforderungen gelten auch für andere Stauanlagen, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass im Falle einer Störung der Anlage erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sind.