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§ 43 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 43 HSG LSA – Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) 1Soweit überwiegend eine Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen sowie von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. 2Sie werden in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt.

(2) 1Zu den Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben zählt mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium. 2Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben an der Kunsthochschule sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung.