§ 43 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Teil – SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE
§ 43 HFischG – Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführen, es sei denn, dass er sich auf dem Wege zwischen seinem Wohnort und einem Gewässer befindet, in dem er zum Fischfang berechtigt ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).