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§ 43 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 2. – Strafausstand

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 43 GnO NW – Anordnung, Überwachung, Zurücknahme und Widerruf

(1) Strafausstand wird auf bestimmte Zeit und in der Regel nur widerruflich bewilligt. Strafausstand kann unter einer Bedingung (§ 20) gewährt oder von einer Sicherheitsleistung oder der Erfüllung anderer Anordnungen abhängig gemacht werden.

(2) Werden nachträglich Umstände bekannt, die bei Würdigung des Wesens des Strafausstands zu dessen Versagung geführt hätten, so kann der Gnadenerweis zurückgenommen oder der Fortbestand von einer Bedingung oder der Erfüllung anderer Anordnungen im Sinne des Absatzes 1 abhängig gemacht werden. Die Entscheidung ist der Stelle vorbehalten, die den Strafausstand bewilligt hat. Hält die Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung nach Satz 1 für angezeigt, so berichtet sie in den Fällen, in denen sie die Entscheidung nicht selbst treffen kann, der zuständigen Stelle.

(3) Die Überwachung des Eintritts der Bedingungen und der Erfüllung der Anordnungen obliegt der Vollstreckungsbehörde.

(4) Wird eine Anordnung nicht erfüllt, so widerruft die Vollstreckungsbehörde den Strafausstand, es sei denn, der Gnadenerweis ist vom Träger des Gnadenrechts bewilligt worden. Über den Widerruf unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Stelle, die den Strafausstand bewilligt hat. In allen anderen Fällen ist der Widerruf der Stelle vorbehalten, die den Gnadenerweis gewährt hat, Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

(5) Für die Zurücknahme und den Widerruf nach Absatz 2 und 4 gelten § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 39 sinngemäß.