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§ 43 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 43 GemHV – Übergangsbestimmung

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2002 ist noch nach den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Juni 1992 (GVBl. Il S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II S. 638. 639). zu erstellen.