§ 43 GO LSA, Fraktionen
Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder politischen Gruppierung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien, politischer Vereinigungen oder politischer Gruppierungen gebildet werden. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinderates bestehen, in einem Gemeinderat mit mehr als 50 Mitgliedern aus mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderates.
