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§ 43 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 5 – Vorverfahren

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 43 DG LSA – Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Ungeachtet eines Widerspruchsbescheides kann wegen desselben Sachverhalts eine Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erhoben werden, wenn wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Widerspruchsbescheid beruht, abweichen. In diesem Fall sind die bisher ergangenen Entscheidungen aufzuheben.