§ 43 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 5 – Vorverfahren
§ 43 DG LSA – Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Ungeachtet eines Widerspruchsbescheides kann wegen desselben Sachverhalts eine Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erhoben werden, wenn wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Widerspruchsbescheid beruht, abweichen. In diesem Fall sind die bisher ergangenen Entscheidungen aufzuheben.