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§ 43 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil IV – Studierende → Kapitel 1 – Hochschulzugang und Immatrikulation

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BremHG – Vorbereitungsstudium

(1) Die Hochschulen können ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen, denen sie die Aufnahme eines Fachstudiums nach bestandener Feststellungsprüfung an einem auswärtigen Studienkolleg zugesagt haben (Studienplatzgarantie) für die Dauer des Besuchs des Studienkollegs als Studierende im Vorbereitungsstudium immatrikulieren. Satz 1 gilt entsprechend für Bewerber und Bewerberinnen, die eine Zugangsprüfung nach § 33 Absatz 3c anstreben sowie für Bewerber und Bewerberinnen, die nach § 36 Satz 1 Nummer 4 deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen, für die Dauer der vorbereitenden Sprachkurse.

(2) Die Immatrikulation als Studierender oder Studierende im Vorbereitungsstudium berechtigt zur Inanspruchnahme der mit der Immatrikulation verbundenen sozialen Vergünstigungen und zur Nutzung der Einrichtungen der Hochschule, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.