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§ 43 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 141, 142 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 BrStV – Ausfuhr von Erzeugnissen unter Steueraussetzung (1)

(1) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(2) Für Erzeugnisse, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden sollen, gilt § 36 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 6 und 9 sinngemäß, für Erzeugnisse, die über andere Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren ausgeführt werden sollen, gelten § 39 Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 3 und 6 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der die Erzeugnisse das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

(3) Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung von einer Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrtunternehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gelten sie mit der Bestätigung der Übernahme - vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen - als ausgeführt. Erfolgt eine Änderung des Beförderungsvertrages mit der Folge, dass die Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, dass die Erzeugnisse im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt werden.

(4) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Werden Erzeugnisse unmittelbar ausgeführt, kann das Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von dem Verfahren nach Absatz 2 oder 3 freistellen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und diese Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften anzuwenden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).