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§ 43 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BbgRiG – Initiativrecht

Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,

  1. 1.

    Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richterinnen und Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten dienen,

  2. 2.

    darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Richterinnen und Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

  3. 3.

    Beschwerden und Anregungen von Richterinnen und Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung von Richterinnen und Richtern, die schwerbehindert sind, zu beantragen,

  5. 5.

    die Zusammenarbeit von richterlichem und nichtrichterlichem Personal zu fördern.