§ 43 BbgMeldeG, Verordnungsermächtigung
Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen verbindlichen IT-Standard für die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und der Registerbehörde festzulegen.
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Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen verbindlichen IT-Standard für die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und der Registerbehörde festzulegen.