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§ 43 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 43 BbgHG – Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Mit Professorinnen und Professoren können Angestelltenverhältnisse oder Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden; eine Probezeit ist nicht zurückzulegen. Wird ein Angestelltenverhältnis begründet, soll die Vergütung, soweit allgemeine dienst- oder haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, der Besoldung beamteter Professorinnen und Professoren entsprechen. Insbesondere bei der Erstberufung zur Professorin oder zum Professor und bei der Berufung zur Professorin oder zum Professor zwecks Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs ist die Begründung eines befristeten Angestelltenverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses auf Zeit zulässig; dies gilt nicht im Falle der Erstberufung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors, die oder der sich nach § 46 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bewährt hat, und im Falle einer außerordentlichen Berufung. Die Dauer des befristeten Angestelltenverhältnisses oder des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, im Falle der Erstberufung beträgt sie mindestens zwei Jahre. Eine erneute zeitlich beschränkte Berufung zur Professorin oder zum Professor ist zulässig, sofern hierdurch im Falle eines befristeten Angestelltenverhältnisses eine Gesamtdauer von zehn Jahren, im Falle eines Beamtenverhältnisses auf Zeit eine Gesamtdauer von fünf Jahren, nicht überschritten wird.

(2) Ist im Falle einer Erstberufung die Professorin oder der Professor in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden, so kann das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war und die Professorin oder der Professor den Ruf auf eine unbefristete und mindestens gleichwertige Professur an einer anderen Hochschule vorlegt oder ein gleichwertiges Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft macht. Für Professorinnen und Professoren in einem befristeten Angestelltenverhältnis gilt Entsprechendes.

(3) Für die Berufung von Professorinnen und Professoren in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gilt § 3 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 37 S. 9) geändert worden ist, mit der Abweichung, dass die Vollendung des 50. Lebensjahres maßgeblich ist.