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§ 43 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil III – Wahlen, Bestellungen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 43 BayLTGeschO – Gültigkeit der Stimmen

(1) Ungültig sind abgegebene Stimmzettel,

  1. 1.

    wenn sie andere Zusätze oder andere Veränderungen als die eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung nach § 42 Abs. 3 enthalten,

  2. 2.

    wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder

  3. 3.

    wenn die Person der Wählerin oder des Wählers erkennbar wird.

(2) 1Enthaltungen sind gültige Stimmen. 2Unverändert abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltungen.