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§ 43 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Vergütung → Abschnitt 1 – Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 BauPrüfVO M-V – Umsatzsteuer, Fälligkeit

(1) Mit der Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten. Die in der Vergütung enthaltene Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. Dies berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

(2) Die Vergütung nach Absatz 1 wird mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall nach § 41 Absatz 4 geltend gemacht werden.