§ 43 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt II – Unterhaltung, Gewässerrandstreifen
§ 43 BWG – Übergang der Unterhaltungspflicht
Die Unterhaltungspflicht kann von den in § 29 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Körperschaften, Eigentümern oder Anliegern auf Grund eines Vertrages unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann binnen zwei Jahren widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.