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§ 43 BMG
Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Datenübermittlungen → Unterabschnitt 1 – Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen

Titel: Bundesmeldegesetz (BMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

§ 43 BMG

(weggefallen)