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§ 43 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 6 – Rechte und Pflichten der Bevölkerung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 43 BHKG – Hilfeleistungspflichten

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung zur Hilfeleistung verpflichtet.

(2) Dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge oder Geräte, sind unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung von jedermann zur Verfügung zu stellen.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung der Einsatzkräfte wegzuräumen oder ihre Entfernung zu dulden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des Übungsziels dringend erforderlich ist.

(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht stören oder andere gefährden. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise und Sperrungen von Einsatzgebieten sowie die Aufforderung zur Beseitigung störender Gegenstände unverzüglich zu befolgen.