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§ 43 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. ABSCHNITT – Elternzeit

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 AzUVO – Verlängerung

Die Elternzeit kann im Rahmen des § 40 Abs. 2 und 3 verlängert werden, wenn die Bewilligungsbehörde zustimmt. Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel der Inanspruchnahme der Elternzeit unter den Berechtigten aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann.