Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum

Titel: Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400
Normtyp: Gesetz

§ 43 AGBGB – Vertragliche Vereinbarungen

Die Beteiligten sind berechtigt, Stockwerkseigentum in Wohnungseigentum (Teileigentum) oder in eine andere durch das Wohnungseigentumsgesetz geschaffene Rechtsform auch dann überzuleiten, wenn die Wohnungen oder die sonstigen Räume nicht in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2, § 32 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes).