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§ 42l HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Sechster Abschnitt – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 42l HwO – Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42k) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 26 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5) zu Grunde zu legen. 2Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.

Zu § 42l: Der bisherige § 42g wurde (geändert) § 42l durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522); der bisherige § 42l, eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), wurde § 42q.