§ 42f ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Unabhängigkeit der Abgeordneten, Verschwiegenheitspflichten
§ 42f ThürAbgG – Interessenverknüpfung im Ausschuss
Ein Mitglied des Landtags, das entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuss des Landtags zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht aus den gemäß § 42c veröffentlichten Angaben ersichtlich ist.